310 Abs. 1 lit. a die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.… 3.2. Im Strafverfahren ist ein angezeigter Sachverhalt ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten – hier hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegeben sind – zu beurteilen. Dies ist in Bezug auf den vom Anzeiger angezeigten Sachverhalt klar zu verneinen. Die Schiessanlage E. wird offensichtlich im Rahmen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen betrieben.