Entscheid Anklagekammer, 28.06.2011 Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Beim Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der angezeigte Sachverhalt ausschliesslich hinsichtlich eines hinreichenden Tatverdachts zu beurteilen (Anklagekammer, 28. Juni 2011, AK.2011.136). 3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit.