Möglichkeit geboten würde, diese im Sinne des rechtlichen Gehörs zu kontrollieren. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft (oder eine andere Verfahrenspartei) ihren Berufungsverzicht gemäss Art. 82 StPO begründen muss. Nach Erlass des erstinstanzlichen Gerichtsurteils kann grundsätzlich nur noch dieser Entscheid Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels sein. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4