Durch die gerügte Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihren Berufungsverzicht gegen ein kreisgerichtliches Urteil zu begründen, ist die Beschwerdeführerin nicht im vorerwähnten Sinne beschwert. Hierfür genügt nicht, dass durch die verlangte schriftliche Begründung des Berufungsverzichts der Beschwerdeführerin die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte