Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der mit der Beschwerde verlangten schriftlichen Begründung des Berufungsverzichts hinsichtlich des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 4. November 2010 nicht um eine Verfahrenshandlung bzw. unterlassung der Staatsanwaltschaft handelt, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO unterliegt. Der Begründungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 82 StPO ist vielmehr Ausfluss ihrer autonomen Parteistellung im Gerichtsverfahren. Auf die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2011 kann deshalb nicht eingetreten werden. Wie die Anklageerhebung selbst nicht anfechtbar ist (Art.