noch steht den Parteien im Gerichtsverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der separaten Beurteilung einzelner Prozesshandlungen der Gegenparteien durch die Beschwerdeinstanz zu. Das Beschwerdeverfahren kann in diesem Sinn nicht als zusätzliches "Vorverfahren" dienen, in welchem die Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Verzicht auf die Vornahme von Prozesshandlungen im Gerichtsverfahren einer zusätzlichen justiziellen Kontrolle unterstellt werden.