Soweit die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Anklageerhebung im Gerichtsverfahren aber Parteirechte ausübt –oder wie im vorliegenden Fall auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet – handelt sie nicht mehr in ihrer Eigenschaft als (hoheitliche) Verfahrensleitung des Vorverfahrens, sondern als Partei im gerichtlichen Hauptverfahren. Sie kann damit nicht mehr in rechtlich geschützte Positionen der anderen Parteien oder Verfahrensbeteiligten eingreifen, sondern ist diesen gleichgestellt. Ihre Parteianträge im Gerichtsverfahren richten sich an das zum Entscheid in der Sache zuständige Gericht.