Der Beschwerde nach Art. 393 StPO können von vornherein nur hoheitliche Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde unterliegen. Die Parteien und Verfahrensbeteiligten des Strafverfahrens haben einen rechtlich geschützten Anspruch auf eine richterliche Kontrolle der hoheitlichen Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde. Soweit die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Anklageerhebung im Gerichtsverfahren aber Parteirechte ausübt –oder wie im vorliegenden Fall auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet – handelt sie nicht mehr in ihrer Eigenschaft als (hoheitliche) Verfahrensleitung des Vorverfahrens, sondern als Partei im gerichtlichen Hauptverfahren.