308 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat, stattdessen aber Parteistellung einnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit.