Das Vorverfahren gemäss den Art. 299 ff. StPO besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Im Falle der Eröffnung einer Strafuntersuchung führt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch (Art. 390 i.V.m. Art. 311 ff. StPO). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO).