und Verfahrenshandlungen – einschliesslich einer allfälligen Unterlassung – von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verfahrenshandlung begangen durch Unterlassung durch die Staatsanwaltschaft. Es liegt somit eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde gemäss den Art. 12 ff. StPO (hoheitliche Verfahrenshandlungen) vor (vgl. zur Definition: Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011 N 10). Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen wird innerhalb der hoheitlichen Verfahrenshandlungen zwischen den Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden gemäss Art.