Die Straf- und Zivilklägerin reichte bei der Anklagekammer eine Beschwerde ein mit Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihren Entscheid auf Begründungsverzicht gegen ein Urteil des Kreisgerichtes schriftlich zu begründen. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen