{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-134_2011-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1796&type=1563347022&cHash=6296536ab55b1ebadb5822ada9a808b7", "Checksum": "d1f9c6b9e584f79b9dcf2beddde3a556"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2011 AK.2011.134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2011 AK.2011.134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2011 AK.2011.134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). 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Juni 2011, AK.2011.134).\n\nDie Straf- und Zivilklägerin reichte bei der Anklagekammer eine Beschwerde ein mit\nAntrag, es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihren Entscheid auf\nBegründungsverzicht gegen ein Urteil des Kreisgerichtes schriftlich zu begründen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen\n\nund Verfahrenshandlungen – einschliesslich einer allfälligen Unterlassung – von Polizei,\nStaatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden grundsätzlich zulässig. Die\nBeschwerdeführerin rügt eine Verfahrenshandlung begangen durch Unterlassung durch\ndie Staatsanwaltschaft. Es liegt somit eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde\ngemäss den Art. 12 ff. StPO (hoheitliche Verfahrenshandlungen) vor (vgl. zur Definition:\nPatrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss.\n2011 N 10). Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen wird innerhalb der\nhoheitlichen Verfahrenshandlungen zwischen den Verfahrenshandlungen der\nStrafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 15 – 17 StPO (nicht richterliche,\nhoheitliche Verfahrenshandlung) und den Verfahrenshandlungen der Gerichte gemäss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 13 i.V.m. Art. 18 – 21 StPO (richterliche, hoheitliche Verfahrenshandlungen)\ndifferenziert.\n\nDas Vorverfahren gemäss den Art. 299 ff. StPO besteht aus dem Ermittlungsverfahren\nder Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt die\nStaatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das\nVorverfahren abschliessen kann. Im Falle der Eröffnung einer Strafuntersuchung führt\ndie Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch (Art. 390 i.V.m. Art. 311 ff. StPO). Soll\nAnklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung\nvon Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Die\nStaatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der\nUntersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl\nerlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das\nVerfahren beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse\nim Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Dies hat zur Folge,\ndass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat,\nstattdessen aber Parteistellung einnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; Andreas\nDonatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 328 N 4).\n\nDer Beschwerde nach Art. 393 StPO können von vornherein nur hoheitliche\nVerfahrenshandlungen einer Strafbehörde unterliegen. Die Parteien und\nVerfahrensbeteiligten des Strafverfahrens haben einen rechtlich geschützten Anspruch\nauf eine richterliche Kontrolle der hoheitlichen Verfahrenshandlungen einer\nStrafbehörde. Soweit die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Anklageerhebung im\nGerichtsverfahren aber Parteirechte ausübt –oder wie im vorliegenden Fall auf die\nAusübung von Parteirechten verzichtet – handelt sie nicht mehr in ihrer Eigenschaft als\n(hoheitliche) Verfahrensleitung des Vorverfahrens, sondern als Partei im gerichtlichen\nHauptverfahren. Sie kann damit nicht mehr in rechtlich geschützte Positionen der\nanderen Parteien oder Verfahrensbeteiligten eingreifen, sondern ist diesen\ngleichgestellt. Ihre Parteianträge im Gerichtsverfahren richten sich an das zum\nEntscheid in der Sache zuständige Gericht. Allein dieses ist befugt, über die\nBegründetheit der gestellten Anträge zu entscheiden, und allein dieses setzt die\nRechtsfolgen fest. Für ein vorgängiges Beschwerdeverfahren besteht weder ein Bedarf,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnoch steht den Parteien im Gerichtsverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an\nder separaten Beurteilung einzelner Prozesshandlungen der Gegenparteien durch die\nBeschwerdeinstanz zu. Das Beschwerdeverfahren kann in diesem Sinn nicht als\nzusätzliches \"Vorverfahren\" dienen, in welchem die Prozesshandlungen der\nStaatsanwaltschaft bzw. der Verzicht auf die Vornahme von Prozesshandlungen im\nGerichtsverfahren einer zusätzlichen justiziellen Kontrolle unterstellt werden.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der mit der Beschwerde verlangten\nschriftlichen Begründung des Berufungsverzichts hinsichtlich des Urteils des\nKreisgerichts St. Gallen vom 4. November 2010 nicht um eine Verfahrenshandlung\nbzw. unterlassung der Staatsanwaltschaft handelt, welche der Beschwerde gemäss\nArt. 393 StPO unterliegt. Der Begründungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 82\nStPO ist vielmehr Ausfluss ihrer autonomen Parteistellung im Gerichtsverfahren. Auf die\nBeschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2011 kann deshalb nicht\neingetreten werden. Wie die Anklageerhebung selbst nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs.\n2 StPO, können auch andere Anträge der Staatsanwaltschaft im Gerichtsverfahren\nbzw. der Verzicht auf andere Anträge nicht anfechtbar sein.\n\n"}