Unter solchen Voraussetzungen bestehen keine Verfahrenshindernisse, welche eine Sistierung des Strafverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Die gegen die Sistierungsverfügung der Vorinstanz eingereichte Beschwerde ist deshalb zu schützen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist weiterzuführen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2