Einerseits sollte eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers möglich sein, da sein Aufenthaltsort in seinem Heimatland bekannt ist. Andererseits kann die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg an die bekannte Aufenthaltsadresse zur Einvernahme in die Schweiz vorladen und gleichzeitig eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots in die Schweiz (soweit es überhaupt in Kraft steht) erwirken (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG, SR 142.20). Leistet der Beschwerdeführer einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, müsste geprüft werden, ob seine Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt (vgl. 355 Abs. 2 StPO).