Die Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO gilt grundsätzlich unbefristet. Die Staatsanwaltschaft hat von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Dabei obliegt es aber der Staatsanwaltschaft das in ihrem Herrschaftsbereich liegende vorzukehren, um den Grund der Sistierung zu beseitigen. Einerseits sollte eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers möglich sein, da sein Aufenthaltsort in seinem Heimatland bekannt ist.