Einreiseverbot in die Schweiz belegt. Der Beschwerdeführer hat am 6. April 2011 gegen das Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei unter anderem der Antrag auf Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Über allfällig in jenem Verfahren ergangene Entscheide ist nichts bekannt. Damit ist von einer längeren Auslandsabwesenheit auszugehen, was grundsätzlich eine Sistierung zu rechtfertigen vermag (BSK StPO-Esther Omlin, Art. 314 N 14).