Die Vorinstanz sistierte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit. Dieser wurde fremdenpolizeilich aus der Schweiz in sein Heimatland ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte