Im Fall der Einsprache gegen einen Strafbefehl behält die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft und nimmt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO ist die von der Vorinstanz beabsichtigte erneute Befragung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als er in der Begründung seiner Einsprache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Nichtbeizugs eines Dolmetschers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2011 rügt.