Die Sistierung der Strafuntersuchung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Befragung des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich sei, weil dieser aus der Schweiz ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem Einreiseverbot belegt worden sei. Im Übrigen sei die Ausschreibung zur Fahndung mittels nationalem Haftbefehl zur Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Schweiz befragt werden könne, unerlässlich.