{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-109_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1789&type=1563347022&cHash=8470bf99440c1e450caa8a1977b7b92c", "Checksum": "d0e680b053d0a8d76969bf5df44b68b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.05.2011 AK.2011.109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.05.2011 AK.2011.109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.05.2011 AK.2011.109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). 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Mai 2011, AK.2011.109).\n\nGemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung\nsistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere\nvorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.\n\nDie Sistierung der Strafuntersuchung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die\nBefragung des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich sei, weil dieser aus der\nSchweiz ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem\nEinreiseverbot belegt worden sei. Im Übrigen sei die Ausschreibung zur Fahndung\nmittels nationalem Haftbefehl zur Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer bei einer\nEinreise in die Schweiz befragt werden könne, unerlässlich.\n\nIm Fall der Einsprache gegen einen Strafbefehl behält die Staatsanwaltschaft die\nVerfahrensherrschaft und nimmt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der\nEinsprache erforderlich sind (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). In Beachtung des\nUntersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO ist die von der Vorinstanz\nbeabsichtigte erneute Befragung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies\ndrängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als er in der Begründung seiner\nEinsprache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Nichtbeizugs eines\nDolmetschers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2011 rügt.\n\nDie Vorinstanz sistierte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund\nseiner Abwesenheit. Dieser wurde fremdenpolizeilich aus der Schweiz in sein\nHeimatland ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinreiseverbot in die Schweiz belegt. Der Beschwerdeführer hat am 6. April 2011 gegen\ndas Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei unter\nanderem der Antrag auf Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gestellt\nwurde. Über allfällig in jenem Verfahren ergangene Entscheide ist nichts bekannt.\nDamit ist von einer längeren Auslandsabwesenheit auszugehen, was grundsätzlich eine\nSistierung zu rechtfertigen vermag (BSK StPO-Esther Omlin, Art. 314 N 14).\n\nDie Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO gilt grundsätzlich unbefristet. Die\nStaatsanwaltschaft hat von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die\nHand zu nehmen, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1\nStPO). Dabei obliegt es aber der Staatsanwaltschaft das in ihrem Herrschaftsbereich\nliegende vorzukehren, um den Grund der Sistierung zu beseitigen. Einerseits sollte eine\nrechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers möglich sein, da sein\nAufenthaltsort in seinem Heimatland bekannt ist. Andererseits kann die\nStaatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg an die bekannte\nAufenthaltsadresse zur Einvernahme in die Schweiz vorladen und gleichzeitig eine\nvorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots in die Schweiz (soweit es überhaupt in\nKraft steht) erwirken (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG, SR 142.20). Leistet der Beschwerdeführer\neiner Vorladung unentschuldigt keine Folge, müsste geprüft werden, ob seine\nEinsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt (vgl. 355 Abs. 2 StPO).\n\nUnter solchen Voraussetzungen bestehen keine Verfahrenshindernisse, welche eine\nSistierung des Strafverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Die gegen die\nSistierungsverfügung der Vorinstanz eingereichte Beschwerde ist deshalb zu schützen\nund der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer ist weiterzuführen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}