Der Beschwerdeführer anerkennt im Grundsatz, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dahingehend geschützt werden können, dass entsprechende Daten anonymisiert werden. Mit einer Anonymisierung des fraglichen Strafbescheids stehen einer Einsichtnahme keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen mehr entgegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde zu schützen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer den Strafbescheid in der Strafsache Proz. Nr. ST.2009.30902 in anonymisierter Form auszuhändigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2