Im vorliegenden Fall stehen sich die Persönlichkeitsrechte des im Urteilszeitpunkt gerade volljährig gewordenen Betroffenen einerseits und der Anspruch der Öffentlichkeit auf Kontrollfunktion gegenüber. Es besteht durchaus ein öffentliches Interesse daran, dass die Öffentlichkeit über Tendenzen der Rechtsprechung – insbesondere auch in Fällen mit grossem Medieninteresse –Kenntnis erhält. Der Beschwerdeführer anerkennt im Grundsatz, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dahingehend geschützt werden können, dass entsprechende Daten anonymisiert werden.