Die Einsicht ist zu gewähren, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen (BGE 134 I 286). Berechtigten entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen kann gegebenenfalls durch Kürzung oder Anonymisierung Rechnung getragen werden (vgl. BGE 124 V 234 E.3 lit. c). Im vorliegenden Fall stehen sich die Persönlichkeitsrechte des im Urteilszeitpunkt gerade volljährig gewordenen Betroffenen einerseits und der Anspruch der Öffentlichkeit auf Kontrollfunktion gegenüber.