Zudem ist gemäss dem im Fall Neff erlassenen Bundesgerichtsentscheid das Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich nicht an Fristen gebunden (BGE 137 I 16 ff.). Erfolgt indes die beantragte Einsichtnahme in einen Strafentscheid wie im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unter Mitberücksichtigung des bereits erwähnten Falls Neff eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Einsicht ist zu gewähren, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen (BGE 134 I 286).