Im vorliegenden Fall ist der fragliche Strafbescheid längstens in Rechtskraft erwachsen. Dieser Strafentscheid war indes nicht öffentlich aufgelegt worden. Die Beschränkung des Einsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht für die Dauer der Rechtsmittelfrist erscheint unter solchen Voraussetzungen formal überspitzt. Dies zumal der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer (journalistischen) Recherche auf das erwähnte Strafverfahren gestossen und in der Folge unverzüglich ein entsprechendes Einsichtsgesuch gestellt hat. Zudem ist gemäss dem im Fall Neff erlassenen Bundesgerichtsentscheid das Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich nicht an Fristen gebunden (BGE 137 I 16 ff.).