Mit einem solchen allgemeinen Akteneinsichtsrecht bei Strafbefehlen (und nicht öffentlich verkündeten Urteilen) wahrt das Gesetz das Öffentlichkeitsprinzip trotz Ausschluss des Publikums von der Verhandlung: Es ist eine Ausprägung des Öffentlichkeitsprinzips und ein Surrogat fehlender Verhandlungsöffentlichkeit (BSK StPO-Urs Saxer/Simon Thurnherr, Art. 69 N 39). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte