Während laufender Rechtsmittelfrist muss grundsätzlich kein besonderes schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme nachgewiesen werden. Die Einsichtnahme kann durch Auflage in den Räumlichkeiten der erkennenden Strafbehörde erfolgen (brüschweiler in: Donatsch Andreas/HansjakobThomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 69 StPO N 3). Mit einem solchen allgemeinen Akteneinsichtsrecht bei Strafbefehlen (und nicht öffentlich verkündeten Urteilen) wahrt das Gesetz das Öffentlichkeitsprinzip trotz Ausschluss des Publikums von der Verhandlung: