vgl. auch der in GVP 2008 Nr. 86 veröffentlichte Entscheid der Anklagekammer vom 4. Dezember 2008). Gemäss der seit anfangs 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung können im Falle des ohne öffentliche Verkündung ergangenen Erlasses eines Strafbefehls interessierte Personen in solche Entscheide Einsicht nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO). Während laufender Rechtsmittelfrist muss grundsätzlich kein besonderes schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme nachgewiesen werden.