Im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden streitigen Akteneinsicht (Herausgabe eines rechtskräftigen Strafbescheids) ist vom grundrechtlichen Prinzip der Justizöffentlichkeit auszugehen (vgl. BGE 137 I 16). Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes verbietet einen Ausschluss der Öffentlichkeit, sofern nicht überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vordringlich gebieten (BGE 133 I 106 E. 8.1 mit Verweisen; vgl. auch der in GVP 2008 Nr. 86 veröffentlichte Entscheid der Anklagekammer vom 4. Dezember 2008).