{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-106_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1788&type=1563347022&cHash=8777ba89f4414505fbab4be5f53d3471", "Checksum": "01215c4cbae76ba4998dda96f464d257"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.05.2011 AK.2011.106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.05.2011 AK.2011.106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 25.05.2011 AK.2011.106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 Abs. 2 StPO (SR 312.0); Öffentlichkeit; Einsicht in Strafbefehle (Anklagekammer, 25. 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Die rechtsstaatliche und\ndemokratische Bedeutung des Grundsatzes verbietet einen Ausschluss der\nÖffentlichkeit, sofern nicht überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der\nöffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies\nvordringlich gebieten (BGE 133 I 106 E. 8.1 mit Verweisen; vgl. auch der in GVP 2008\nNr. 86 veröffentlichte Entscheid der Anklagekammer vom 4. Dezember 2008). Gemäss\nder seit anfangs 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung\nkönnen im Falle des ohne öffentliche Verkündung ergangenen Erlasses eines\nStrafbefehls interessierte Personen in solche Entscheide Einsicht nehmen (Art. 69 Abs.\n2 StPO). Während laufender Rechtsmittelfrist muss grundsätzlich kein besonderes\nschützenswertes Interesse an der Einsichtnahme nachgewiesen werden. Die\nEinsichtnahme kann durch Auflage in den Räumlichkeiten der erkennenden\nStrafbehörde erfolgen (brüschweiler in: Donatsch Andreas/HansjakobThomas/Lieber\nViktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 69 StPO N 3). Mit\neinem solchen allgemeinen Akteneinsichtsrecht bei Strafbefehlen (und nicht öffentlich\nverkündeten Urteilen) wahrt das Gesetz das Öffentlichkeitsprinzip trotz Ausschluss des\nPublikums von der Verhandlung: Es ist eine Ausprägung des Öffentlichkeitsprinzips\nund ein Surrogat fehlender Verhandlungsöffentlichkeit (BSK StPO-Urs Saxer/Simon\nThurnherr, Art. 69 N 39).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm vorliegenden Fall ist der fragliche Strafbescheid längstens in Rechtskraft erwachsen.\nDieser Strafentscheid war indes nicht öffentlich aufgelegt worden. Die Beschränkung\ndes Einsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht für die Dauer der Rechtsmittelfrist erscheint\nunter solchen Voraussetzungen formal überspitzt. Dies zumal der Beschwerdeführer\nerst im Rahmen einer (journalistischen) Recherche auf das erwähnte Strafverfahren\ngestossen und in der Folge unverzüglich ein entsprechendes Einsichtsgesuch gestellt\nhat. Zudem ist gemäss dem im Fall Neff erlassenen Bundesgerichtsentscheid das\nÖffentlichkeitsprinzip grundsätzlich nicht an Fristen gebunden (BGE 137 I 16 ff.). Erfolgt\nindes die beantragte Einsichtnahme in einen Strafentscheid wie im vorliegenden Fall\nerst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unter Mitberücksichtigung des bereits\nerwähnten Falls Neff eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Einsicht ist zu\ngewähren, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der\nEinsichtnahme entgegenstehen (BGE 134 I 286). Berechtigten entgegenstehenden\nprivaten oder öffentlichen Interessen kann gegebenenfalls durch Kürzung oder\nAnonymisierung Rechnung getragen werden (vgl. BGE 124 V 234 E.3 lit. c). Im\nvorliegenden Fall stehen sich die Persönlichkeitsrechte des im Urteilszeitpunkt gerade\nvolljährig gewordenen Betroffenen einerseits und der Anspruch der Öffentlichkeit auf\nKontrollfunktion gegenüber. Es besteht durchaus ein öffentliches Interesse daran, dass\ndie Öffentlichkeit über Tendenzen der Rechtsprechung – insbesondere auch in Fällen\nmit grossem Medieninteresse –Kenntnis erhält. Der Beschwerdeführer anerkennt im\nGrundsatz, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dahingehend geschützt\nwerden können, dass entsprechende Daten anonymisiert werden. Mit einer\nAnonymisierung des fraglichen Strafbescheids stehen einer Einsichtnahme keine\nschützenswerten Geheimhaltungsinteressen mehr entgegen. In diesem Sinne ist die\nBeschwerde zu schützen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer den\nStrafbescheid in der Strafsache Proz. Nr. ST.2009.30902 in anonymisierter Form\nauszuhändigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}