Im Jahre 1999 wurde die Liechtensteinische Post AG gegründet, welche seit dem 1. Januar 2000 vollständig und unabhängig das Postwesen in Liechtenstein besorgt. Indem die Beschwerde vom 11. April 2011 am letzten Tag der Beschwerdefrist um 18.57 Uhr der Liechtensteinischen Post übergeben wurde, gilt die Beschwerdefrist als nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingehalten. Auf die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers kann daher wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden.