396 i.V.m. Art. 89 StPO). Ausgehend davon, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. April 2011 der angefochtene Entscheid zugestellt wurde (vgl. Beschwerde S. 2 oben) wurde die Beschwerde am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist, nämlich am 11. April 2011, der Poststelle Schaan im Fürstentum Liechtenstein (Poststempel) übergeben. Rechtsmitteleingaben müssen indes spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Die "Schweizerische Post" ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 POG;