Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 StPO sowie Art. 222 StPO i.V.m. Art.17 Abs. 1 EG-StPO). Bei der zehntägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO handelt es sich um eine gesetzliche und nicht erstreckbare Frist (Art. 396 i.V.m.