In Übereinstimmung mit dem Kurzgutachten von Daniel Jositsch ist aber davon auszugehen, dass es sich auch hier nicht um einen Anwendungsfall der qualifizierten, d.h. unter den Anwendungsbereich des BVE fallenden, verdeckten Ermittlung, sondern um einen einfachen Scheinkauf in Analogie zu Art. 23 Abs. 2 BetmG handelt. Ein separater Rechtfertigungsgrund im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist nicht erforderlich, da es sich bei alkoholischen Getränken nicht um verbotene Substanzen, sondern um grundsätzlich verkehrsfähige Güter handelt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13