13. Testkäufe von Alkohol durch Jugendliche bildeten nicht Gegenstand des Entscheids des Anklagekammerpräsidiums vom 16. Juni 2003. Sie fallen nicht in die Zuständigkeit des Anklagekammerpräsidiums, da es sich bei den Testkäufern nicht um Angehörige eines Polizeikorps i.S. von Art. 5 Abs. 2 BVE handelt. In Übereinstimmung mit dem Kurzgutachten von Daniel Jositsch ist aber davon auszugehen, dass es sich auch hier nicht um einen Anwendungsfall der qualifizierten, d.h. unter den Anwendungsbereich des BVE fallenden, verdeckten Ermittlung, sondern um einen einfachen Scheinkauf in Analogie zu Art. 23 Abs. 2 BetmG handelt.