12. In diesem Sinn wird in Kenntnis der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung am Entscheid des Anklagekammerpräsidiums vom 16. Juni 2003 ausdrücklich festgehalten. Soweit Scheinkäufe von Betäubungsmitteln unter den in jenem Entscheid genannten Rahmenbedingungen erfolgen, bedürfen sie auch weiterhin weder einer Anordnung noch einer Genehmigung im Sinne des BVE.