in Zivil" - und damit durch als solche nicht erkennbare Polizeibeamte - auch ausserhalb einer verdeckten Ermittlung im BVE zulässig sind. Entscheidend ist allein, dass die betreffenden Beamten mit dem Auftrag zur Bekämpfung des Drogenhandels betraut sein müssen. Hingegen ist weder eine (genehmigungspflichtige) Ernennung zum verdeckten Ermittler noch ein (genehmigungspflichtiger) Einsatz eines verdeckten Ermittlers erforderlich.