Der Vernehmlassungsentwurf habe diese Bestimmung streichen und nur noch für Einsätze im Rahmen einer verdeckten Ermittlung die Straffreiheit zubilligen wollen. Gegen die Streichung sei dann in verschiedenen Vernehmlassungen opponiert worden mit der Begründung, dass auch andere Fahnder in Zivil, die nicht als verdeckte Ermittler eingesetzt seien, die Möglichkeit behalten sollen, zu Ermittlungszwecken ihnen angebotene Drogen anzunehmen. Dieses Argument habe den Bundesrat überzeugt, weshalb Art. 23 Abs. 2 BetmG beibehalten worden sei mit der Modifikation, dass die betroffenen Beamten mit dem Auftrag zur Bekämpfung des Drogenhandels betraut sein müssen (BGE 134 IV 271).