Sie weist darauf hin, dass im Vernehmlassungsentwurf zum BVE noch vorgesehen gewesen sei, Art. 23 Abs. 2 BetmG zu streichen, wonach der Polizeibeamte, der zu Ermittlungszwecken ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, straflos bleibt, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. Der Vernehmlassungsentwurf habe diese Bestimmung streichen und nur noch für Einsätze im Rahmen einer verdeckten Ermittlung die Straffreiheit zubilligen wollen.