Der vom Bundesgericht beurteilte Einsatz eines verdeckten Ermittlers in Chatrooms erscheint deshalb nur bedingt geeignet, die bisherige Praxis der st. gallischen Strafuntersuchungsbehörden zu den polizeilichen Scheinkäufen im Drogenbereich und den Testkäufen von Alkohol in Frage zu stellen. Vielmehr lässt das Bundesgericht in diesen Bereichen durchaus Spielraum offen. Die strafrechtliche Abteilung nimmt ausdrücklich Bezug auf polizeiliche Scheinkäufe durch Fahnder in Zivil, die auch nach der vom Bundesgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht dem Anwendungsbereich des BVE unterstehen sollen. Sie weist darauf hin, dass im Vernehmlassungsentwurf zum BVE noch vorgesehen gewesen sei, Art.