Die Einwirkung auf die Willens­ bildung der Zielperson ging also weit über das hinaus, was nach der heutigen Praxis des Anklagekammerpräsidiums zu den polizeilichen Scheinkäufen ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE als zulässig erachtet wird. In einer derartigen Konstellation wäre auch nach der Praxis des Anklagekammerpräsidiums der Einsatz eines verdeckten Ermittlers - allerdings gestützt auf Art. 17 und nicht auf Art. 5 BVE - anordnungs- und bewilligungspflichtig gewesen.