ten Verfahrens der Kantonspolizei Zürich in einem Internet-Chatroom. Wie der Sachver­ haltsfeststellung zu entnehmen ist, hatten verschiedene Kontakte zwischen dem ver­ deckten Ermittler und der Zielperson stattgefunden und waren auch Verabredungen im Hinblick auf ein künftiges Treffen geschlossen worden. Die Einwirkung auf die Willens­ bildung der Zielperson ging also weit über das hinaus, was nach der heutigen Praxis des Anklagekammerpräsidiums zu den polizeilichen Scheinkäufen ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE als zulässig erachtet wird.