"Ein Täuschungsverbot per se, gleichsam als Selbstzweck, lässt sich der Verfassung nicht entnehmen" (Ernst Gnägi, Der V- Mann-Einsatz im Betäubungsmittelbereich, Bern 1992, S. 61). Letztlich geht es deshalb auch beim Täuschungsverbot nicht um die Täuschung als solche, sondern immer um die Frage, wieweit die Täuschung geeignet war, auf die Willensbildung und Willensbetätigung Einfluss zu nehmen. Ein blosser Irrtum (der Zielperson über die Identität des verdeckt ermittelnden Polizeibeamten) muss nicht verhindert oder aufgeklärt, und ein vorhandener Irrtum, der nicht hervorgerufen, aufrechterhalten oder verstärkt wurde, darf ausgenutzt werden (Herbert Diemer, a.a.O., N 22 zu § 136a StPO).