Für die Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und erlaubten Vernehmungsmethoden sei letztlich massgebend, ob die Freiheit der Willensentschliessung und –betätigung erheblich beeinträchtigt werde oder erhalten bleibe (Herbert Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., München 2008, N 19 zu § 136a StPO). "Ein Täuschungsverbot per se, gleichsam als Selbstzweck, lässt sich der Verfassung nicht entnehmen" (Ernst Gnägi, Der V- Mann-Einsatz im Betäubungsmittelbereich, Bern 1992, S. 61).