Es wird betont, dass das Täuschungsverbot als Ausfluss der Willens- und Entschliessungsfreiheit der beschuldigten Person ermöglichen soll, einen von den Strafbehörden unbeeinflussten Entscheid über Art und Mass ihrer Aussage oder Mitwirkung zu treffen (Peter Goldschmid, Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Strafprozess, Bern 2001, S. 64). Für die Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und erlaubten Vernehmungsmethoden sei letztlich massgebend, ob die Freiheit der Willensentschliessung und –betätigung erheblich beeinträchtigt werde oder erhalten bleibe (Herbert Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., München 2008, N 19 zu § 136a StPO).