Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung neuestens wieder relativiert. Es stellt nicht mehr auf das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises ab, sondern prüft im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die durch die Zulassung des anonymen Zeugen bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und sich die beschuldigte Person trotzdem wirksam verteidigen konnte (BGE 132 I 130). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte