Bezüglich des Anspruchs der beschuldigten Person auf Konfrontation mit Belastungszeugen hatte sich das Bundesgericht anfänglich noch auf den Standpunkt gestellt, dass die Identität und die Ermittlungsmethoden des verdeckten Ermittlers nicht leichthin bekannt zu geben seien (BGE 112 Ia 24). Es gelangte dann später zum Schluss, dass auf das Zeugnis eines anonym bleibenden verdeckten Ermittlers jedenfalls dann nicht abgestellt werden dürfe, wenn dessen belastenden Aussagen die einzigen oder überwiegend ausschlaggebenden Beweise darstellen würden (BGE 125 I 157; vgl. auch BGE 121 I 310 und BGE 118 Ia 331). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung neuestens wieder relativiert.