"denn die Strafverfolgungsorgane sollen nicht Kriminalität provozieren, um Täter verfolgen zu können, deren möglicherweise latent vorhandene Tatbereitschaft sonst nicht manifest geworden wäre" (BGE 112 Ia 22). Folgerichtig nahm das Bundesgericht an, dass die eigentliche Anstiftung der Zielperson durch den verdeckten Ermittler (im Sinne eines agent provocateur) einer Verurteilung entgegenstehe. Eine derartige Fahndungsmethode sei unredlich, verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen die Maxime der Fairness bzw. des gerechten Verfahrens (BGE 124 IV 41).