Hinsichtlich der Einwirkung auf die Willensbildung hatte das Bundesgericht ausgeführt, der Einsatz eines verdeckten Ermittlers sei "unbedenklich", soweit er lediglich ein strafbares Verhalten feststelle, das sich auch ohne sein Auftreten in gleicher oder ähnlicher Art abgespielt hätte. Unzulässig wäre es hingegen, wenn der verdeckte Ermittler gleichermassen als Initiant eine deliktische Tätigkeit auslösen würde, zu der es sonst nicht gekommen wäre; "denn die Strafverfolgungsorgane sollen nicht Kriminalität provozieren, um Täter verfolgen zu können, deren möglicherweise latent vorhandene Tatbereitschaft sonst nicht manifest geworden wäre" (BGE 112 Ia 22).